Änderungen bei der Rufnummernmitnahme ab Mai 2022


Änderungen bei der Rufnummernmitnahme ab Mai 2022

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist Ende Oktober 2021 veröffentlicht worden und mit 01.11.2021 in Kraft getreten. Bei den Rechten von Endnutzern gibt es mehrere Übergangsbestimmungen. Mit 01.05.2022 sind alle Übergangsfristen abgelaufen und die neuen Bestimmungen werden angewendet.

Unter anderem gibt es seit 03.05.2022 folgende Änderungen bei der Rufnummernmitnahme:

Der Vertrag endet mit erfolgreicher Portierung automatisch

Es ist KEINE gesonderte Kündigung oder ein separates Kündigungsschreiben des Kunden mehr notwendig, wenn die Nummer exportiert wird. Restentgelte bis zum Ende einer eventuellen Mindestvertragsdauer / Optionsbindung werden weiterhin wie gewohnt auf der Abschlussrechnung verrechnet. Ist die Fortsetzung des bisherigen Vertrages mit einer Ersatzrufnummer gewünscht, kann dies der Kunde selbst VOR dem Portierdatum durch Anruf an der Serviceline veranlassen.

Rufnummernmitnahme bis 1 Monat nach Deaktivierung

Die Rufnummernmitnahme wird auch dann durchgeführt, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Vertragsende beantragt wurde. Dafür benötigt der Kunde eine NÜV, die vor Vertragsende beantragt wurde und noch gültig ist. Hat der Kunde keine gültige NÜV, kann die Nummer für die Portierung reaktiviert und nach erfolgreicher Portierung per sofort wieder gekündigt werden. Am besten wendet sich der Kunde dafür direkt an die Serviceline. Alle weiteren Schritte muss der Kunde mit dem neuen Anbieter klären.